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Berufungsentscheidung in Sachen Karmann

LAG Niedersachsen hat entschieden, Revision ist zugelassen

Am Freitag, den 13.07.2007 hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen in Sachen Karmann entschieden. Das Gericht hat sechs Kündigungen, die auf dem Interessenausgleich und Sozialplan vom 08.09.2006 beruhten, für wirksam erklärt. Die Kammer hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen (u.a. Urteil vom 13.07.2007, Aktenzeichen 16 Sa 269/07, erstinstanzliches Aktenzeichen: Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 29.01.2007, 3 Ca 728/06).

Verhandelt wurden die ersten acht Verfahren, in denen sich Arbeitnehmer gegen betriebsbedingte Kündigungen der Fa. Karmann in Osnabrück zur Wehr gesetzt hatten. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts Osnabrück, das allen Klagen stattgegeben hatte, hat das Landesarbeitsgericht auf die Berufung der Fa. Karmann festgestellt, dass der mit dem Betriebsrat vereinbarte Interessenausgleich nicht gegen die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) bzw. die europarechtlichen Diskriminierungsverbote verstößt. Mit dem Interessenausgleich und Sozialplan sollten insgesamt 633 Stellen abgebaut werden.

In einem Fall hat das Landesarbeitsgericht die Kündigung ebenfalls für unwirksam erklärt, weil die soziale Auswahl fehlerhaft war. (16 Sa 292/07)

In einem weiteren Verfahren ergab sich wegen der Sozialauswahl ein zusätzlicher Aufklärungsbedarf, so dass ein Beweisbeschluss ergangen ist.

PiktoPresse

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